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Projekt HU-Trennungsrechnung

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Veranstaltungen Externer in Räumlichkeiten der HU

Hier finden Sie alle relevanten Voraussetzungen zu unseren Kooperationsverträgen mit Externen für die Nutzung der HU Räumlichkeiten.

An der HU werden kurz- und langfristig Ressourcen wie Räume auch von Nutzerinnen und Nutzern in Anspruch genommen, die selbst keine Studierenden, Beschäftigten, Forschende oder Organisationseinheiten der HU sind. Dies sind in der Regel Körperschaften des öffentlichen und des privaten Rechts oder auch Einzelpersonen, die jeweils selbstständig in den Bereichen Forschung, Lehre und oder (wissenschaftlichen) Dienstleistungen agieren.

1. Raummnutzende mit Kooperationsvertrag

2. Raumnutzende externe Körperschaften (mit/ohne Kooperationsvertrag)

3. Raumnutzende externe Körperschaften mit Förderzweck HU

 

1. Raumnutzende mit Kooperationsvertrag

Grundsätzlich stellt die Raumüberlassung an Externe eine wirtschaftliche Tätigkeit dar, die eine Vermietung gegen Entgelt erfordert. Teilweise ist die Ressourcennutzung in Kooperations- oder anderen Verträgen geregelt. Dies ist z.B. bei den An-Instituten oder internationalen strategischen Partnerhochschulen der HU der Fall. Liegt ein solcher Vertrag mit Klausel zur Raumnutzung vor, ist der externe Anfragende verpflichtet, einen ggf. bestehenden Anspruch auf Ermäßigung oder kostenfreie Raumnutzung aus einem solchen Vertrag bei der Buchung des Raumes anzugeben.

 

2. Raumnutzende externe Körperschaften

Eine Vermietung gegen Entgelt erfolgt dann, wenn es sich bei den Raumnutzenden um rechtlich selbstständige Körperschaften mit eigener (z.B. unternehmerischer, kulturell-gesellschaftlicher, forschender, aus- und weiterbildender) Tätigkeit handelt, die selbstbestimmt über ihre Ziel- und Zweckrichtung sowie die Felder ihrer Geschäftstätigkeit entscheiden. Einer Entscheidung über die Höhe der Kosten – in der Regel zur Frage, ob Marktpreise oder Vollkosten vereinnahmt werden – geht eine Einzelfallprüfung der vertraglichen Grundlagen voraus. Leitgedanke ist dabei, dass die Ressourcenüberlassung in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Nutzen der HU steht.

Folgende der bisher identifizierten Nutzergruppen fallen in diese Gruppe:

  • Universitäten und Hochschulen des Landes Berlin, wie Charité, FU, TU, ESMT, Hertie School, htw, HWR, Beuth Hochschule etc.
  • Außeruniversitäre wissenschaftliche Institute und Organisationen, wie An-Institute der HU Berlin sowie weitere Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen des Landes und des Bundes, z.B. DIW, Helmholtz-Institute, Leibniz-Institute
  • Wissenschaftsnahe sowie nicht-wissenschaftliche Institute und Organisationen sowie Körperschaften des öffentlichen oder privaten Rechts mit Tätigkeitsschwerpunkt in Kultur, Sport, Wirtschaft, Politik, Gesellschaft, Internationales, z.B. DAAD
  • Zusammenschlüsse von Wissenschaftlern, z.B. in Form von wissenschaftlichen Fachgesellschaften, Netzwerken, Programmen, die i.d.R. als Verein organisiert sind
  • Unternehmen, wie z.B. Ausgründungen der HU:

Möchte einer der o.g. Nutzergruppen eine Veranstaltung an der HU durchführen, besteht entsprechend Punkt 3.2 der gültigen Entgeltordnung die Möglichkeit, eine Reduzierung des für die Raumüberlassung veranschlagten Entgelts auf 50% zu erhalten.

 

Kumulative Voraussetzungen

Kumulative Voraussetzungen für eine Mietpreisreduktion gemäß 3.2 der Entgeltregelung für die Überlassung von Räumen und Flächen sind:

  1. Es handelt sich um
    1. eine wissenschaftliche Veranstaltung
      oder
    2. eine Veranstaltung in den Bereichen Kultur, Sport, Politik, Gesellschaft, Wirtschaft, Internationales, die das Lehr- und Forschungsangebot der HU sinnvoll ergänzt und HU-Mitglieder (Studierende, Forschende, Beschäftigte) als Zielgruppe hat
      oder
    3. eine Veranstaltung im Bereich Wissens- und Technologietransfer, welche die Initiierung neuer Forschungsprojekte unter Beteiligung der HU zum Ziel hat und die sich an HU-Mitglieder (Studierende, Forschende, Beschäftigte) richtet.
  2. Der Nachweis des Veranstaltungsziels und der Zielgruppe kann erbracht werden, z.B. über Programm- oder Veranstaltungsankündigung.
  3. Der externe Veranstalter ist eine der o.g. Körperschaften des öffentlichen Rechts (z.B. Hochschule), eine gemeinnützige Körperschaft zur Förderung von Wissenschaft und Forschung (z. B. privatrechtliche Stiftung, Verein, gGmbH), ein Spin-off innerhalb von drei Jahren nach der Ausgründung, steuerbegünstigte Forschungseinrichtung (öffentlich / gemeinnützig) oder eine Institution des Wissenstransfers. (z.B. anerkannte An-Institute der HU, wissenschaftliche Kooperationspartner).
  4. Es werden lediglich Teilnahmeentgelte zur Deckung der Kosten erhoben.
  5. Es werden keine aktiven Sponsoren eingeworben.
  6. Interessensbekundung mindestens einer Professur oder anderen (zentralen oder dezentralen) Organisationseinheit, die zum Veranstaltungsthema mit dem Veranstalter kooperiert (z. B. Nachweis gemeinsamer Drittelmittelanträge, Kooperationsvertrag).
  7. HU-Mitgliedern steht eine (nicht nur nachrangige) Teilnahme offen.
  8. Die Veranstaltung wird in geeigneter Weise bekanntgemacht.

Folgen:

  • Alle zusätzlich zur Raumnutzung anfallenden Kosten sind vom Veranstaltenden zu übernehmen, insbesondere Kosten für Aufsicht/Wachschutz, Reinigung, Techniker, Bestuhlung und ggf. weitere.
  • Auf Wunsch des Veranstalters: Eintrag der Veranstaltung und in den Veranstaltungskalender der HU

 

3. Raumnutzende externe Körperschaften mit Förderzweck HU

Daneben werden Räume an externe Organisationen überlassen, welche den Zweck verfolgen, die HU zu fördern oder in der Ausübung ihrer primären Aufgaben (Forschung, Lehre, Verbreitung neuer Erkenntnisse, Wissenstransfer), im Sinne einer Arbeitsteilung, zu unterstützen. Dazu gehören:

  • Stiftungen an der HU
  • Fördervereine von Fakultäten oder Instituten der HU
  • Hochschulunterstützende Körperschaften des öffentlichen Rechts des Landes Berlin, wie z.B. das Studierendenwerk
  • Stipendiengeber, sofern diese Studierende der grundständigen, konsekutiven oder weiterführenden Studiengänge unterstützen

Die Stiftungen der HU sind rechtlich unselbstständig. Die Stiftungsgelder werden entsprechend der Vorgaben bzw. des Willens der Stifter treuhänderisch von der HU bewirtschaftet. Bei den Fördervereinen handelt es sich um an der HU ansässige Vereine. Die Förderarbeit von Stiftungen und Fördervereinen bezieht sich direkt auf die HU (z.B. in Form von finanzieller Unterstützung von Studierenden und des wissenschaftlichen Nachwuchses). Diesen Einrichtungen könnten Ressourcen der HU – nachrangig zur Nutzung in Forschung und Lehre – ohne Entgelt zur Verfügung gestellt werden, jedoch mit Abschluss entsprechender schriftlicher Vereinbarungen (um z.B. die Kenntnisnahme der Hausordnung und Schadenshaftung zu regeln).

 

Kumulative Voraussetzungen

Kumulative Voraussetzungen für den Verzicht auf Vereinnahmung der Raummiete sind:

  1. Es handelt sich um
    1. eine wissenschaftliche Veranstaltung

      oder
    2. eine Veranstaltung in den Bereichen Kultur, Sport, Politik, Gesellschaft, Wirtschaft, Internationales, die das Lehr- und Forschungsangebot der HU sinnvoll ergänzt und HU-Mitglieder (Studierende, Forschende, Beschäftigte) als Zielgruppe hat

      oder
    3. eine Veranstaltung im Bereich Wissens- und Technologietransfer, welche die Initiierung neuer Forschungsprojekte unter Beteiligung der HU zum Ziel hat und die sich an HU-Mitglieder (Studierende, Forschende, Beschäftigte) richtet.
  2. Zusicherung, dass die Raumnutzung im Rahmen der primären Aufgaben erfolgt, also nicht im Rahmen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes oder Nachweis des Veranstaltungsziels und der Zielgruppe, z.B. über das Veranstaltungsprogramm oder die Veranstaltungsankündigung.
  3. Der externe Veranstalter kann folgendes nachweisen:
    1. Satzung mit ausdrücklichem Förderzweck der Humboldt-Universität, d.h. ihrer Forschungsfelder, ihrer Studierenden , ihres wissenschaftlichen Nachwuchses oder anderer als gemeinnützig anerkannter Zwecke (Stiftung / Förderverein)          oder
    2. Kooperationsvereinbarung (Stipendiengeber / Partneruniversität)
    3. Gemeinsame Graduate School mit der HU
    4. Verwaltungsvereinbarung mit der HU
  4. HU-Mitgliedern steht eine (nicht nur nachrangige) Teilnahme offen.

Folgen:

  • Abschluss eines Raumsponsoringvertrages und ggf. Nachweis einer Veranstaltungshaftpflicht.
  • Alle zusätzlich zur Raumnutzung anfallenden Kosten sind vom Veranstaltenden zu übernehmen, insbesondere Kosten für Aufsicht/Wachschutz, Reinigung, Techniker, Bestuhlung, Veranstaltungsdienstleistungen und ggf. weitere.
  • Da keine Vereinnahmung von Mitteln bei der HU erfolgt und folglich auch kein Overhead vereinnahmt wird, kann die HU-Verwaltung (zentral oder dezentral) für Dienstleistungen rund um die Veranstaltung (Organisation, Planung, Abrechnung) nicht in Anspruch genommen werden. Bei Bedarf ist Humboldt Events als Veranstaltungsservice zu beauftragen.
  • Auf Wunsch des Veranstalters: Eintrag der Veranstaltung und in den Veranstaltungskalender der HU

 

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